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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Primelco Visual Data AG

Stand 31.10.2008

1. Geltung

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen.

Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Umfang, Ausführung und Ort der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Bestellungsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte in der Standardausführung.

Stellt der Lieferant die Produkte ganz oder teilweise in einer besonderen Ausführung für den Kunden her, richten sich seine Arbeiten nach dem Leistungsbeschrieb, worin der Kunde unter anderem anzugeben hat, unter welchen Bedingungen welches Ergebnis angestrebt wird.

Änderungen gegenüber der Bestellungsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind.

Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, gilt als Lieferung die Bereitstellung der Produkte am Sitz des Lieferanten.

3. Diskretion

Beide Parteien werden sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten nicht offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Anderseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt.

Die Parteien überbinden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern.

4. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.

5. Termine

Verbindlich sind ausschliesslich schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt,nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen. Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Erfüllt der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nichts, darf der Kunde, sofern er es innert drei Tagen erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten oder vom Vertrag zurücktreten.

Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung, Leistungsverzicht oder Vertragsrücktritt Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen.

6. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von vier Wochen nach der Lieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Lieferung als genehmigt.

Zeigen sich später innerhalb der Garantiefrist Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, hat sie der Kunde dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung trotz dieser Mängel als genehmigt.

7. Garantie

Die Garantiezeit beträgt 12 Monate ab Rechnungsdatum. Abweichende Garantiezeiten müssen in den Verträgen einzeln festgelegt werden und bedingen der Schriftform.

Der Lieferant garantiert, dass er die Produkte in funktionstüchtigem Zustand liefert.

Der Lieferant verpflichtet sich als Gewährleistung zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz aller Teile, die nachweisbar infolge von Material-, Konstruktions- und Ausführungsfehler schadhaft oder unbrauchbar sind.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritte, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

Der Lieferant erbringt die Gewährleistung nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der dem Lieferanten freien Zugang zu gewähren hat. Demontage- und Montage-, Transport- , Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zulasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels werden Gewährleistungs- und Verjährungsfristen nicht unterbrochen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, hat der Kunde Anspruch auf eine Preisminderung und den Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, insgesamt jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Produkte. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Kunde nicht vom Vertrag zurücktreten oder den Ersatz von Folgeschäden verlangen.

8. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entsteht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken ohne Umsatzsteuern, Gebühren, Angaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag oder dessen Anfechtung herrühren, nur bei schriftlicher Einwilligung des Lieferanten oder beim Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsurteils verrechnen.

Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.

10. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

 

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